AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

  • Maßgebliche Vertragsgrundlagen für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Atelier Fetzer GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) sind individuelle (vorrangige) Vereinbarungen sowie die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Letztere gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
  • Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form oder in Textform erfolgen.

Angebote und Unterlagen

  • Ein Angebot ist für den Auftragnehmer unverbindlich, falls nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart wurde. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen werden erst mit der ausdrücklichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers wirksam.
  • Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrages sind die Unterlagen einschließlich Kopien unverzüglich an den Auftragnehmer herauszugeben.
III. Vertragsschluss
  • Der Vertrag kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung zustande.

Preise

  • Maßgebend sind grundsätzlich die in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Umsatzsteuer und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein.
  • Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen.

Liefertermine

  • Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
  • Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von nicht von dem Auftragnehmer zu vertretenden Umständen, z.B. Streik, Aussperrungen, höhere Gewalt, sonstige unvorhersehbare und unverschuldete Ereignisse, berechtigten den Auftragnehmer, die Lieferung um wenigstens die Dauer der Behinderung angemessen hinauszuschieben. Wird aufgrund der genannten Störung die Vertragserfüllung unmöglich, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt berechtigt.
  • Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung wegen Nichterfüllung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

Gefahrtragung

  • Sowohl die Preisgefahr als auch die Gefahr des Untergangs des Werkes geht auf den Auftraggeber über, wenn der Auftragnehmer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat.
  • Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
VII. Abnahme
  • Die vereinbarte Leistung ist nach Fertigstellung abzunehmen.
  • Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden.
VIII. Gewährleistung
  • Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme durch den Auftraggeber.
  • Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie zum Beispiel bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftraggebers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
  • Der Auftraggeber kann grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, können nur geltend gemacht werden, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.
  • Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Mängelhaftung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials.
  • Mängel sind unverzüglich mitzuteilen um dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  • Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, erlischt die Mängelhaftung gänzlich.
  • Die Mängelhaftung erlischt auch, wenn seitens des Vertragspartners selbst Änderungen vorgenommen wurden oder dem Auftragnehmer die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich gemacht wurde.

Haftung

  • Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden irgendwelcher Art, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbst entstanden sind, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt nicht soweit der Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde oder im Falle der wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers, der kein „Verbraucher“ ist, auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eigentumsvorbehalt

  • Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Auftraggeber das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus diesem Vertrag vor.
  • Ohne ausdrückliche Zustimmung ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon tritt der Auftraggeber Forderung aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände schon jetzt an den Auftragnehmer ab, der diese Abtretung annimmt.

Urheberrecht

  • Die vom Auftragnehmer hergestellten Entwürfe und Ausführungen dürfen ohne dessen schriftliche Genehmigung weder kopiert noch weitergegeben werden, selbst wenn diese an den Auftraggeber übergeben und von diesem bezahlt worden sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche für den Auftraggeber erbrachte Leistungen als Eigenleistung kenntlich zu machen und für Werbezwecke zu veröffentlichen.
XII. Lagerung
  • Die Lagerung für Messestände zur Weiterverwendung werden vom Auftragnehmer gesondert berechnet. Die Messestände werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Kosten des Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert.
XIII. Zahlungsbedingungen
  • Hat der Auftraggeber über seine Person oder über seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatschen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt worden, so ist der Auftragnehmer zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. In diesen Fällen kann Vorkasse oder anderweitig geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruches verlangt werden. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, kann der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund nach Ziffer XIV. dieser Geschäftsbedingungen kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
  • Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
  • Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
XIV. Kündigung
  • Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt wurden. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen werden 40 % der dafür vereinbarten Vergütung als ersparte Aufwendungen vereinbart. Dem Auftraggeber ist es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer höhere Aufwendungen erspart geblieben sind. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  • Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder im Falle des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die Regelung gemäß Ziffer 1. entsprechend. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.
  • Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XVI. Versicherung
  • Versicherungen, egal welcher Art, schließt der Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch und für Rechnung des Auftraggebers ab.
XVII. Schlussbestimmungen
  • Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.